3 Qudrate
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Computer konkret AG

01.01.2026

1. Präambel

1.1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Computer konkret AG (im Folgenden Lizenzgeber) und ihren Kunden (im Folgenden Lizenznehmer).

1.2. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Lizenzgeber hat hierzu ausdrücklich schriftlich sein Einverständnis erklärt. Individuelle Vereinbarungen der Beteiligten haben jedoch in jedem Fall Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.3. Der Lizenzgeber hat insbesondere die Verwertungsrechte an dem Programm ivoris  sowie weiteren Zusatzmodulen. Darüber hinaus ist der Lizenzgeber berechtigt, Programme von Partnerunternehmen gemeinsam mit eigenen Programmen oder isoliert zu vertreiben. Der Lizenznehmer möchte eines oder mehrere der vorstehenden Softwareprodukte nutzen.

1.4. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Software des Lizenzgebers nur ein technisches Hilfsmittel darstellen kann und dem Lizenznehmer nicht die Entscheidung über Therapie und Abrechnung im Einzelfall nehmen kann.

1.5. Laut Medizinproduktegesetz kann die vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellte Software als Medizinprodukt eingestuft werden. In diesem Fall sind beide Vertragspartner gesetzlich verpflichtet, entsprechende mit Konformitätserklärung bzw. Zertifizierung versehende Produkte zu vertreiben bzw. einzusetzen.

2. Gegenstand des Vertrages / Umfang der Nutzungsrechte

2.1. Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung von Softwareprodukten des Lizenzgebers zur Nutzung durch den Lizenznehmer auf dessen eigener oder von ihm gemieteter Datenverarbeitungsanlage (im Folgenden DV-Anlage). Hierbei wird zwischen den Beteiligten die Einräumung eines einfachen, zeitlich befristeten und sachlich beschränkten urheberrechtlichen Nutzungsrechts auf Basis eines Mietmodelles vereinbart. Die Softwareprodukte werden durch die Installationsroutinen lokal beim Kunden installiert.  Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, alternativ entsprechende Software auch im Rahmen einer cloudbasierten Lösung bereit zu stellen.

2.2. Basisprodukte werden in installationsfähiger elektronischer Form Online zur Verfügung gestellt. Die Produkte sind für den Kunden personalisiert. Optionale interne Zusatzprodukte sind allgemein in den Basisprodukten enthalten und müssen für die Lizenzierung per Softwaredongle freigeschaltet werden. Optionale externe Zusatzmodule werden von den jeweiligen Partnern in der Regel online lizenziert.

2.3. Nicht im Vertragsumfang enthaltene Sonderleistungen werden gemäß jeweils aktuell gültiger Preisliste erbracht und mit separater Rechnung abgerechnet.

3. Verpflichtungen des Lizenzgebers

3.1. Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die im Rahmen eines Angebots näher spezifizierten Software-Produkte nach Beauftragung durch den Lizenznehmer ablauffähig zur Verfügung und gewährt hierfür im angebotenen und beauftragten Umfang Supportleistung. Die Softwarebereitstellung wird durch die Einräumung der Möglichkeit des elektronischen Abrufs über das Internet gewährleistet. Ist hierzu kein Termin vereinbart, beträgt die Lieferzeit 30 Tage nach Eingang der für eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens des Lizenznehmers zur Verfügung zu stellenden Informationen beim Lizenzgeber.

3.2. Der Funktionsumfang der Software-Produkte ergibt sich aus den Programmbeschreibungen des Lizenzgebers. Die Softwareprodukte werden im Rahmen des Angebotes in Basisprodukte und optionale interne und externe Zusatzmodule unterschieden.

3.3. Für die beauftragten Produkte stellt der Lizenzgeber während der Dauer des vereinbarten Supports folgende Leistungen zur Verfügung:

3.3.1 Optional: Installationshilfe, Einweisung und Schulungen im Rahmen kostenpflichtiger Angebote

3.3.2 Pflege / Aktualisierung durch einen Updatedienst. Updates im Rahmen der lizenzierten Produkte werden dem Kunden während der Supportlaufzeit stets fortlaufend mit Erscheinen kostenfrei als Download zur Verfügung gestellt.

3.3.3 Produkthotline telefonisch kostenfrei bis zu 30 Minuten pro Ticket/Telefonanruf; Erreichbarkeit: Montag, Dienstag und Donnerstag 8.00 Uhr bis 17.30 Uhr, Mittwoch und Freitag 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr.

3.3.4 Support per E-Mail (hotline@ivoris.de) oder über die Ticketseite www.ivoris.de/support.

3.4. Der Lizenzgeber stellt zusammen mit den Software-Produkten Unterlagen in vereinbartem Umfang zur Verfügung. Arbeitshilfen/Handbücher werden in elektronischer Form bereitgestellt. Daneben besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer sog. Online-Hilfe.

3.5. Das unter Ziffer 2.1. eingeräumte Nutzungsrecht gilt für die Nutzung der Software-Produkte durch den Lizenznehmer auf der vertraglich vereinbarten DV-Anlage oder auf einer gleichartigen DV-Anlage des Lizenznehmers in vereinbartem Umfang. Soweit dem Lizenznehmer ein Test- bzw. Demoversionen einer Software zur Verfügung gestellt werden, gilt nur der diesbezüglich vorgegebene, eingeschränkte Nutzungsumfang.

4. Gewährleistung

4.1. Der Lizenzgeber leistet Gewähr dafür, dass die Software-Produkte sowie eventuell mitveräußerte Hardware die in den Programmbeschreibungen aufgeführten Eigenschaften haben und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit für den vorgesehenen Gebrauch aufheben oder mindern.

4.2. Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass für den fehlerfreien Einsatz der Software die jeweils niedergeschriebenen Systemvoraussetzungen gelten. Er informiert sich eigenverantwortlich über diese Voraussetzungen unter www.ivoris.de/systemvoraussetzungen und setzt diese um. In komplexen Fällen erfolgt eine Abstimmung der Voraussetzungen zwischen den Parteien. Selbiges gilt für den Einsatz der Software in Netzwerken. Die Einhaltung der Systemvoraussetzungen obliegt dem Lizenznehmer und berechtigt im Falle des Verstoßes nicht zur Geltendmachung von Mängelrechten.

4.3. Den Parteien ist jedoch bewusst, dass es nach Stand der Technik grundsätzlich nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Vertragsgegenstand ist daher ausdrücklich nur die Software, die im Sinne der Programmbeschreibung näher bezeichnet und im genannten Umfang verwendbar ist.

4.4. Der Lizenzgeber wird während der Laufzeit des Mietvertrages eventuell vorhandene Fehler in den Software-Produkten beheben.

4.5. Unbeschadet hiervon wird der Lizenzgeber, sofern vereinbart, die Pflege der Software-Produkte im Rahmen vereinbarter Supportleistungen übernehmen.

5. Verpflichtungen des Lizenznehmers

5.1. Der Lizenznehmer gewährt dem Personal des Lizenzgebers zu den vereinbarten Zeiten ungehindert Zugang bzw. elektronischen Zugriff zu der DV-Anlage. Die DV-Anlage wird dem Lizenzgeber für vertraglich erforderliche Arbeiten ohne Berechnung zur Verfügung gestellt.

5.2. Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber einen Mitarbeiter benennen, der die Erfüllung der vereinbarten Leistungen überwacht und für die mit der Abwicklung zusammenhängenden Fragen der Gesprächspartner des Lizenzgebers ist.

5.3. Die Reproduktion der Software-Produkte, ganz oder auszugsweise, auf gleiche oder auf andere Datenträger, auch zum Zwecke der gleichzeitigen Mehrfachverwendung beim Lizenznehmer, ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Lizenzgebers nicht gestattet. Hiervon ausgenommen ist die Anfertigung von Sicherheitskopien durch den Lizenznehmer in dem für die Nutzung erforderlichen Umfang. Diese Sicherheitskopien müssen vom Lizenznehmer mit dem Hinweis auf das Urheberrecht des Lizenzgebers und auf das Jahr der Programmerstellung versehen werden. Die Sicherheitskopien dürfen vom Lizenznehmer nur verwendet werden, wenn das Originalprogramm infolge von Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr verwendbar ist.

5.4. Der Lizenznehmer darf Software-Produkte, gleichgültig ob auf Original-Datenträgern oder als Sicherheitskopien, ohne schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers Dritten nicht weitergeben oder in irgendeiner anderen Form zugänglich machen.

5.5. Eine vollständige oder teilweise Rückübersetzung der Software in die Form eines Quellprogramms ist nicht zulässig.

5.6. Nach Beendigung eines Software-Mietvertrages ist der Lizenznehmer zur vollständigen Löschung der durch den Lizenzgeber zur Verfügung gestellten Software und Rückgabe etwaiger vorhandener Datenträger/Software-Kopien verpflichtet. Im Gegenzug stellt der Lizenzgeber sicher, dass der Lizenznehmer auf seine Daten lesend zugreifen, sowie diese im gesetzlich notwendigen Rahmen exportieren kann. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung der Systemvoraussetzung durch den Lizenznehmer.

6. Gebühren

6.1. Miet- und Supportzahlungen werden in Ermangelung einer anderweitigen Regelung der Vertragspartner vom Lizenzgeber monatlich bis spätestens zum 15. des Monats per SEPA-Basislastschrift vom Konto des Lizenznehmers abgebucht. Ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat des Lizenznehmers wird separat erteilt.

6.2. Die Rechnung für die Softwaremiete und Dienstleistungen nach erfolgtem Angebot erfolgt per eRechnung. Dem Lizenznehmer ist bewusst, dass das angegebene E-Mail-Postfach permanent überwacht werden muss. Ihm sind die Aufbewahrungspflichten elektronischer Rechnungen bekannt, insbesondere, dass diese in elektronischer Form mindestens 10 Jahre aufzubewahren sind.

6.3. Sonderleistungen, die der Lizenzgeber auf Wunsch des Lizenznehmers gemäß gesonderter Bestellung erbringt, werden zusätzlich gemäß jeweils gültiger Preisliste des Lizenzgebers vergütet.

6.4. Vereinbarte Vergütungen bei Dauerschuldverhältnissen  gelten mindestens für die Dauer von 12 Monaten. Erhöhungen müssen dem Lizenznehmer jeweils mindestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt werden. Sie berechtigen den Lizenznehmer, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung zu kündigen (Sonderkündigungsrecht des Lizenznehmers). Geänderte Vergütungen gelten mindestens 12 Monate ab Inkrafttreten der Änderung.

6.5. Bei Zahlungsverzug ist der Lizenzgeber berechtigt, für jede erstellte Mahnung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 € zu erheben. Weitere gesetzliche Rechte, insbesondere die Geltendmachung von Verzugszinsen und sonstigen Verzugsschäden, bleiben unberührt.

6.6. Die genannten Gebühren verstehen sich jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe.

7. Durchführung und Laufzeit des Vertrages

7.1. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Hausordnung und die Sicherheitsbestimmungen des Lizenznehmers durch seine Mitarbeiter eingehalten werden. Im Übrigen gelten im Hinblick auf Datenschutz und Datensicherheit die Regelungen der Ziffern 8.1., 8.2. sowie 13.1. und 13.2. dieser Bestimmungen.

7.2. Die Laufzeit eines Miet- und/oder Supportvertrages beträgt in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung mindestens 24 Monate. Die Laufzeit beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Bereitstellung der ivoris Software folgt. Entsprechende Verträge sind zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit erstmals schriftlich kündbar unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, sofern der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres schriftlich gekündigt wird.

7.3. Das Recht der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch den Lizenzgeber liegt insbesondere dann vor, wenn der Lizenznehmer für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der geschuldeten Miet- oder Supportgebühren in Verzug kommt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers beantragt ist oder der Lizenznehmer sonst schwerwiegend gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt.

8. Haftung, Versicherung

8.1. Für eine Wiederherstellung von Daten nach Softwareversagen haftet der Lizenzgeber nur, wenn der Lizenznehmer sichergestellt hat, dass diese Daten im Sinne ordnungsgemäßer Datenverarbeitung aus Datenbeständen, die in maschinenlesbarer Form bereitgehalten werden, reproduzierbar sind. Die Datenspeicherung durch die Software-Produkte erfolgt standardmäßig nur lokal beim Lizenznehmer. Eine automatische Cloudspeicherung der Daten findet nicht statt.

8.2. Der Lizenznehmer ist daher im eigenen Interesse zur regelmäßigen täglichen Datensicherung verpflichtet.

8.3. Der Lizenzgeber weist ausdrücklich darauf hin, dass die Programme des Lizenzgebers allenfalls Hinweise zur Diagnose und Therapie geben, eine von qualifiziertem Fachpersonal zu erstellende Diagnose und Therapieempfehlung aber nicht ersetzen können. Insoweit obliegt dem Lizenznehmer die Verantwortung für Planung und Durchführung der richtigen Therapie. Eine Haftung/Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der mitgelieferten Analysen bzw. Ergebnisse und Auswertung der Analysen wird nicht übernommen. Selbiges gilt für Abrechnungsprogramme. Diese stellen lediglich eine Abrechnungshilfe dar.

8.4. Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers beruhen. Im Übrigen ist die Haftung für sonstige Schäden auf die grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beschränkt.

8.5. Weiterhin haftet der Lizenzgeber nicht für:

  • Aufwendungen im Zusammenhang mit einer eventuell notwendigen Aktualisierung/Änderung von Betriebssystemen, Standardsoftware bzw. Hardware - auch nach Änderung der Programme bzw. der Datenstruktur der Software des Lizenzgebers
  • die Lauffähigkeit von anderen Programmen mit der Software des Lizenzgebers
  • Aufwendungen, die dem Lizenznehmer nach Stromausfällen oder Hardwareversagen entstehen.
  • Kosten für Dienstleistungen Dritter (z. B. IT-Betreuer) im Zusammenhang mit der Herstellung oder Aufrechterhaltung der Systemvoraussetzungen für den Betrieb der Software
  • Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aktualisierung oder Pflege von Komponenten der Telematikinfrastruktur (TI), einschließlich Konnektoren, Karten, VPN-Zugängen oder zugehöriger Software

9. Schutzrechtsverletzungen

9.1. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen Dritter darf der Lizenzgeber nach vorheriger Absprache mit dem Lizenznehmer Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Lizenznehmers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder aber die für den Lizenznehmer erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

9.2. Bei Vertragsbeendigung ist der Lizenznehmer zur Rückgabe aller ihm in Erfüllung des Vertrages überlassenen Datenträger und Anwenderdokumentationen gemäß Ziffer 5.6. verpflichtet, soweit die Parteien nicht übereinstimmend eine dauerhafte Überlassung vereinbart haben.

10. Schutz des Lizenzmaterials

10.1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die im Lizenzmaterial enthaltenen Schutzvermerke, wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten sowie in alle vom Lizenznehmer hergestellten vollständigen oder teilweisen Kopien von maschinenlesbarem Lizenzmaterial in unveränderter Form zu übernehmen.

10.2. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software derart gesichert aufzubewahren, dass ein Kopieren des Programms durch nichtberechtigte Dritte ausgeschlossen ist. Auf Anfrage hat der Lizenznehmer über die Zahl der Kopien und deren Installation Auskunft zu erteilen.

10.3. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers weder im Original, noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Auflösung der Praxis, Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft o.ä.. Als Dritte gelten nicht Arbeitnehmer des Lizenznehmers oder andere Personen, solange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Software für den Lizenznehmer bei diesem aufhalten. Die Veräußerung oder Übertragung von Softwarelizenzen auf Dritte ist ausschließlich dem Lizenzgeber vorbehalten. Eine Weitergabe, Übertragung oder Veräußerung einer Lizenz bzw. laufender Miet- und/oder Supportverträge auf Dritte – insbesondere im Rahmen einer Praxisübergabe oder eines Praxisverkaufs – ist unzulässig. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers.

10.4. Dem Lizenznehmer obliegt es, vor der Vernichtung, dem Verkauf oder der sonstigen Weitergabe von maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern oder Datenverarbeitungsgeräten, darin gespeicherte Software des Lizenzgebers vollständig zu löschen.

11. Änderungen / Unwirksame Bestimmungen

11.1. Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für vorstehende Schriftformklausel.

11.2. Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Vorschriften bleibt der Vertrag zwischen den Parteien in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.

12. Gerichtsstand / Erfüllungsort / Anwendbares Recht

12.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Durchführung dieses Vertrages und Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Lizenzgebers, sofern der Lizenznehmer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

12.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist deutsch.

13. Datenschutz

13.1. Den Parteien ist bewusst, dass die vom Lizenznehmer eingespeicherten Informationen der EU-DSGVO, dem Bundesdatenschutzgesetz sowie landesrechtlichen Datenschutzbestimmungen unterliegen und es Aufgabe des Lizenznehmers ist, die Zielsetzung dieses Gesetzes zu realisieren.

13.2. Auch bei Übergabe der Daten des Lizenznehmers an den Lizenzgeber anlässlich einer Vertragsanbahnung oder zum Zwecke der Vertragsdurchführung - insbesondere auch bei Fehlersuche bzw. Softwarepflege - sind beide Parteien zur Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes sowie landesrechtlicher Bestimmungen verpflichtet.

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