Neue Regeln für Ratenzahlungen: Was KFO-Praxen jetzt wissen sollten
Zum 20. November 2026 treten Änderungen im Verbraucherkreditrecht in Kraft. Diese können auch Auswirkungen auf Ratenzahlungsmodelle in Zahnarzt- und Kieferorthopädiepraxen haben.
Da uns hierzu bereits zahlreiche Fragen erreicht haben, möchten wir Sie über den aktuellen Stand und die uns vorliegenden Informationen des Berufsverbands der Deutschen Kieferorthopäden (BDK), der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) sowie über einen von der KFO-Praxisberaterin Heike Herrmann vorgestellten Lösungsansatz informieren.
Ist die bisherige Ratenzahlung künftig ein Verbraucherkredit?
Diese Frage lässt sich derzeit nicht pauschal beantworten.
Insbesondere bei den in kieferorthopädischen Praxen verbreiteten Modellen, bei denen Patienten während einer längerfristigen Behandlung monatliche Zahlungen auf die privaten Behandlungskosten leisten, ist die rechtliche Einordnung nicht abschließend geklärt.
Der BDK weist in einer rechtlichen Stellungnahme darauf hin, dass es Argumente dafür gibt, solche Zahlungen als Vorauszahlungen und nicht als Finanzierungshilfe einzuordnen. Gleichzeitig werden aber auch Argumente für eine Einordnung als Finanzierungshilfe dargestellt. Eine abschließende richterliche Klärung speziell für kieferorthopädische Zahlungsmodelle steht noch aus.
Auch die BZÄK weist darauf hin, dass in Zahnarztpraxen sehr unterschiedliche Zahlungsmodelle bestehen und daher keine allgemeingültige rechtliche Beurteilung sämtlicher Ratenzahlungsmodelle möglich ist.
Was bedeutet das für Ihre Praxis?
Wir als Softwarehersteller können die individuelle rechtliche Ausgestaltung und Einordnung Ihres Zahlungsmodells nicht beurteilen.
Wir empfehlen Ihnen deshalb, die in Ihrer Praxis verwendeten Ratenzahlungsmodelle mit Ihrem Rechtsbeistand zu prüfen. Dabei sollte insbesondere geklärt werden, ob Ihr konkretes Modell unter die ab dem 20.11.2026 geltenden Regelungen des Verbraucherkreditrechts fällt.
Ist dies der Fall, können unter anderem zusätzliche Informations- und Dokumentationspflichten sowie eine Kreditwürdigkeitsprüfung des Patienten erforderlich werden.
Sowohl BDK als auch BZÄK weisen darauf hin, dass aufgrund der unterschiedlichen Zahlungsmodelle der Praxen kein allgemeingültiger Mustervertrag für Ratenzahlungen zur Verfügung gestellt werden kann.
Somit stehen uns als Softwarehersteller aktuell auch keine offiziellen Dokumente zur Verfügung, die wir allgemein in ivoris® integrieren könnten.
Sollte Ihr Rechtsbeistand für Ihre Praxis entsprechende Vereinbarungen, Patienteninformationen oder andere Dokumente erstellen, unterstützen wir Sie gerne bei der individuellen Einbindung dieser Dokumente in ivoris®.
Für die Erstellung bzw. Einrichtung individueller Dokumente berechnen wir unsere reguläre Dienstleistungspauschale von 35 € je angefangene 15 Minuten.
Alternative Vorgehensweise: Erbrachte Leistungen abrechnen und Forderungen gegebenenfalls stunden
Neben der Prüfung des bisherigen Zahlungsmodells möchten wir Sie auf eine weitere mögliche Vorgehensweise aufmerksam machen. AVL-Leistungen können in ivoris® zeitnah erfasst und quartalsweise abgerechnet werden.
Dies bietet auch organisatorische Vorteile für Ihre Praxis: Die tatsächlich erbrachten AVL-Umsätze werden zeitnah in der Abrechnung berücksichtigt. Dadurch bleiben Ihre Auswertungen und Statistiken aktuell und Sie können zeitnah nachvollziehen, welche AVL-Umsätze tatsächlich erbracht wurden.
Für bereits bestehende Forderungen sieht das neue Verbraucherkreditrecht eine wichtige Ausnahme vor: Wird eine bereits entstandene Forderung erst nachträglich unentgeltlich gestundet, fällt diese grundsätzlich nicht unter die Regelungen für Finanzierungshilfen.
Das bedeutet: Kann ein Patient eine bereits bestehende und ordnungsgemäß in Rechnung gestellte Forderung nicht begleichen, kann grundsätzlich weiterhin eine unentgeltliche Stundung bzw. Ratenzahlung vereinbart werden.
Wichtig ist jedoch, dass diese Ausnahme nicht gezielt zur Umgehung der neuen Verbraucherkreditregelungen genutzt werden darf. Wird eine Forderung lediglich geschaffen, um unmittelbar anschließend eine bereits im Voraus geplante Ratenzahlung zu vereinbaren, kann dies nach der Gesetzesbegründung als Umgehung angesehen werden.
Das von Heike Herrmann vorgestellte Modell
Auch die KFO-Praxisberaterin Heike Herrmann hat sich mit den neuen Regelungen beschäftigt und gemeinsam mit einem Rechtsanwalt für Medizinrecht einen konkreten Lösungsansatz für KFO-Praxen vorgestellt.
Das Grundprinzip dieses Modells besteht darin, tatsächlich erbrachte Leistungen regelmäßig – beispielsweise quartalsweise – abzurechnen und Ratenzahlungen auf bereits entstandene Forderungen zu vereinbaren. Auch während der weiteren Behandlung werden die tatsächlich erbrachten Leistungen regelmäßig abgerechnet und mit den vereinbarten Zahlungen berücksichtigt.
Frau Herrmann stellt hierfür unter anderem eine Vereinbarung zur Ratenzahlung bzw. Stundung zur Verfügung.
Mit freundlicher Genehmigung von Heike Herrmann dürfen wir dieses Formular auch unseren ivoris®-Anwenderinnen und -Anwendern in der Software zur Verfügung stellen. Wir werden es in einer der nächsten Versionen an ausliefern.
Nachfolgend finden Sie außerdem das Skript von Heike Herrmann, in dem sie ihren Lösungsansatz ausführlich erläutert und anhand verschiedener Beispiele für AVL- und Selbstzahlerbehandlungen darstellt.
Verbraucher Kreditrichtlinie - Heike Herrmann
Bitte beachten Sie jedoch: Die Bereitstellung dieses Formulars durch Computer konkret stellt keine rechtliche Prüfung oder Empfehlung dieses Zahlungsmodells für Ihre Praxis dar. Insbesondere hängt die rechtliche Einordnung davon ab, wie das Zahlungsmodell in Ihrer Praxis tatsächlich ausgestaltet und umgesetzt wird.
Bitte klären Sie deshalb auch bei dieser Vorgehensweise mit Ihrem Rechtsbeistand, ob sie für Ihre Praxis und Ihr konkretes Zahlungsmodell geeignet ist.
Was sollten Sie jetzt tun?
Prüfen Sie zunächst, welche Zahlungsmodelle Sie derzeit in Ihrer Praxis verwenden und lassen Sie rechtlich beurteilen, ob diese ab dem 20.11.2026 unter die neuen Regelungen des Verbraucherkreditrechts fallen.
Erst wenn feststeht, dass Ihr Modell unter diese Regelungen fällt, stellt sich die Frage, welche zusätzlichen Informations-, Dokumentations- und Prüfungspflichten Sie konkret erfüllen müssen.
Möchten Sie stattdessen Ihre Abrechnungs- und Zahlungsprozesse verändern – beispielsweise indem Sie tatsächlich erbrachte Leistungen zeitnah abrechnen und bestehende Forderungen gegebenenfalls nachträglich stunden –, sollte auch diese Gestaltung vorab rechtlich für Ihre Praxis geprüft werden.
Bitte beachten Sie: Unsere Hotline kann keine Auskünfte zur rechtlichen Ausgestaltung oder Bewertung Ihrer Zahlungs- und Ratenzahlungsmodelle geben. Wir bitten daher um Verständnis, dass unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechende rechtliche Anfragen nicht beantworten können.
Bei der technischen Umsetzung in ivoris® unterstützen wir Sie selbstverständlich gern. Wenn Sie beispielsweise wissen möchten, wie AVL-Leistungen zeitnah erfasst und quartalsweise abgerechnet werden können oder wie ein von Ihrem Rechtsbeistand erstelltes Dokument in ivoris® eingebunden werden kann, steht Ihnen unsere Hotline gerne zur Verfügung.
Abschließend noch einmal der Hinweis: Die Informationen und bereitgestellten Unterlagen ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bitte lassen Sie Ihr Zahlungsmodell und die verwendeten Unterlagen von Ihrem Rechtsbeistand prüfen.